Die Nordweststadt
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Satzung

1 – Name, Sitz und Geschäftsgebiet

Der am 6. Oktober 1959 gegründete Verein führt den Namen „Bürgergemeinschaft Nordweststadt“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und umfasste bei Gründung die Siedlungen: Binsenschlauch, Eigenhandbau, Flugplatz, Lange Richtstatt, Rennbuckel, Siemens- und Weingärtensiedlung und ab dem Jahr 2022 auch die Siedlung Ehem. Artilleriekaserne. Damit umfasst der Verein das Gebiet des Stadtteils Nordweststadt.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim (VR 100892) eingetragen und führt den Zusatz „e.V.”

2 – Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung der Einwohner der Nordweststadt zu einer Bürgergemeinschaft und die Pflege von Bürgersinn auf demokratischer Ebene. Dies soll besonders erreicht werden durch:
1. Förderung der Heimatpflege und des Heimatgedankens,
2. Förderung der Jugend-, Familien- und Altenpflege,
3. Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes,
4. Einsatz für die berechtigten gemeinsamen Anliegen der Bewohner der Nordweststadt im Bereich des öffentlichen Gemeindelebens.

3 – Rechte und Pflichten

Die Arbeit des Vereins vollzieht sich auf demokratischer Grundlage und unter Einhaltung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 – Mitgliedschaft

Als ordentliches Mitglied kann jeder volljährige Bürger – gleich welcher Nationalität – aufgenommen werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Satzung anerkennt. Firmen, Vereine und andere Organisationen können ebenfalls Mitglied werden; bei Wahlen hat jedoch nur ein Beauftragter Stimmrecht.

5 – Aufnahme

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch den geschäftsführenden Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vollzug der Aufnahme in die Bürgergemeinschaft wird bestätigt. Jedes neue Mitglied erhält einen Abdruck der Satzung.

6 – Ehrenmitgliedschaft und Karl-Ott-Gedächtnis-Medaille

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäfts-führenden Vorstands vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alle Geehrten erhalten eine entsprechende Urkunde und sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Gesamtvorstand entscheidet auch über die Vergabe der Karl-Ott-Gedächtnis-Medaille. Sie wird im Gedenken an den Gründer des Vereins und langjährigen Vorsitzenden Karl Ott verliehen. Mit der Medaille werden Persönlichkeiten geehrt, die sich um das öffentliche Gemeindeleben der Bürger der Nordwest-stadt in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Ein Vorschlagsrecht für die Vergabe wird allen Mitgliedern des Vereins eingeräumt. Die Medaille wird zusammen mit einer Urkunde verliehen, sie ist mit keinen finanziellen Zuwendungen verbunden.

7 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei Firmen und Vereinen auch nach deren Auflösung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Austritt muss schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden. Er wird zum 31.12. des laufenden Jahres wirksam. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Gesamtvorstandes möglich:

a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

Das betroffene Mitglied kann eine Anhörung im Gesamtvorstand beantragen.
Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.

8 – Beitragszahlung

Jedes Mitglied zahlt einen im Voraus zu entrichtenden jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird. Dieser ist zum Jahresanfang fällig und wird in einer Summe im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Mitglieder, die vor dem 31.03.2012 beigetreten sind, haben wahlweise die Möglichkeit das Banküberweisungsverfahren zu wählen. Gebühren, die durch Verschulden des Mitglieds entstehen (z.B. Angabe einer falschen Kontonummer, Unterlassung der Mitteilung eines Kontowechsels, Nichteinlösung wegen fehlender Deckung), hat das Mitglied zu tragen. Eine Aufnahmegebühr entfällt.

9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. die Hauptversammlung.

10 – Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem/der 1. Vorsitzenden
bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Pressereferent/in
bis zu zehn Beisitzern.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten vertreten durch den 1. Vorsitzenden und durch die stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt seine Aufgaben im Sinne dieser Satzung.

Der 1. Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand zur Durchführung bestimmter Aufgaben Personen berufen.

11 – Wahl des geschäftsführenden Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann der geschäftsführende Vorstand durch Zuwahl das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Die Zuwahl ist in jedem Fall auf die restliche Amtszeit des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Neuwahl in der nächsten Hauptversammlung hinfällig.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Barauslagen können in angemessenem Rahmen unter Nachweis vergütet werden.

12 – Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, je einem Vertreter der Pfarrgemeinden und Schulen der Nordweststadt sowie den hier wohnenden Stadträten. Dem Gesamtvorstand gehören ferner an je einen Vertreter der hier ansässigen Vereine, sofern sie Mitglied sind. Jede Siedlung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten werden; wohnen in einer Siedlung mehr als 100 Mitglieder, so kann sie für je 100 weitere Mitglieder einen zusätzlichen Vertreter stellen. Die Vertreter der Siedlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Hauptversammlung gewählt.

Der Gesamtvorstand wird je nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand einberufen; er soll diesen beraten und unterstützen.

13 – Hauptversammlung (Einberufung)

Die Hauptversammlung findet in der Regel in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern zur Hauptversammlung müssen spätestens sieben Tage vorher schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden eingegangen sein.

14 – Hauptversammlung (Kassenprüfer)

Die Hauptversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kasse und das Vermögen des Vereins zu überprüfen. Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung über das Prüfungsergebnis.

15 – Hauptversammlung (Tagesordnung)

Die Tagesordnung für die Hauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
  2. Kassenbericht,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Allgemeine Aussprache über die Berichte,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Verschiedenes.

16 – Hauptversammlung (Beschlussfassung)

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

17 – Protokolle

Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter Protokolle zu führen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

18 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

19 – Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands, einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gesamtvorstands oder, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

20 – Auflösung

Eine etwaige Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittel- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen „außerordentlichen Hauptversammlung“ beschlossen werden. Diese Versammlung hat einen Liquidator zu wählen, der die Auflösung des Vereins durchführt. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine Rückgewährung von einbezahlten Kapitalanteilen nicht möglich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

21 – Gesetzliche Auflagen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Behörden aufgrund der Abgabenordnung oder sonstiger Vorschriften verlangt werden.

22 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 18.04.1997 beschlossen, ergänzt am 26.3.1999.

Paragraph 10 wurde durch die Hauptversammlung am 16.04.2010 geändert.

Paragraph 8 wurde durch die Hauptversammlung am 02.03.2012 geändert.

Paragraphen 1 und 6 wurden durch die Hauptversammlung am 28.04.2022 geändert.